Dossier: Überhol-Mindestabstand
Aktuelle Informationen zu Aktionen des ADFC Göppingen rund um den Überholabstand zu Radfahrenden
Seit April 2020 gilt ein Mindestabstand von 1,5 Meter beim Überholen von Radfahrer*innen innerorts bzw. zwei Meter außerorts. Darauf macht der ADFC Göppingen mit eigenen Aktionen aufmerksam, um die Sicherheit beim Radfahren zu erhöhen.
In § 5 StVO (Absatz 4) wird zum Seitenabstand ausgeführt:
„Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Radfahrende dort wartende Kraftfahrzeuge […] rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“